Rechtsprechung
RG, 25.10.1934 - 3 D 1092/34 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Darf die Strafe nach § 20 a StGB. bemessen werden, wenn das auf die Tat anzuwendende Strafgesetz eine schwerere Strafe androht? Darf auf das Mindestmaß der in § 20 a angedrohten Strafe herabgegangen werden, wenn das anzuwendende Strafgesetz eine höhere Mindeststrafe ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 68, 364
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 02.08.1966 - 1 StR 294/66
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen einer versuchten räuberischen …
Der Urteilssatz, der nur den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung enthält, kann vom Senat ergänzt werden (RGSt 68, 364, 365). - BGH, 29.10.1963 - 5 StR 438/63
Rechtsmittel
Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung den Angeklagten wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen, so kommen bei der Strafzumessung mildernde Umstände nicht in Betracht (RGSt 68, 364, 365; BGH 2 StR 161/54 vom 18. Mai 1954). - BGH, 01.12.1959 - 1 StR 524/59
Rechtsmittel
Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB feststellt, hätte es den Angeklagten auch im Urteilssatz als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen müssen, auch wenn es eine Verschärfung der Strafe nicht für angebracht hielt, RGSt 68, 364 f; RG HRR 1939; 867. Der Senat hat dies nachgeholt.
- BGH, 16.07.1957 - 5 StR 251/57
Rechtsmittel
Im Falle des Versuchs beträgt die Mindeststrafe des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ein Jahr Zuchthaus (BGH NJW 1956, 1078), beim schweren Raub ein Jahr und drei Monate Zuchthaus (vgl RGSt 68, 364). - BGH, 26.06.1956 - 1 StR 139/56
Rechtsmittel
Sollte das Landgericht wegen des am 5. Juli 1955 begangenen fortgesetzten Betrugs wiederum zur Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers kommen, so wird es diese Kennzeichnung insoweit auch im Urteilssatz auszudrücken haben (RGSt 68, 364 f). - BGH, 06.11.1953 - 1 StR 438/53
Rechtsmittel
Falls die Strafkammer bei der neuen Entscheidung wiederum § 20 a StGB anwendet, wird sie auch im Urteilssatz auszusprechen haben, dass und gegebenenfalls in welchen Fällen der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist (RGSt 68, 364). - BGH, 02.04.1957 - 5 StR 92/57
Rechtsmittel
Zweck des § 20 a StGB, der einen allgemeinen Strafschärfungsgrund für die in einem anderen Gesetz angedrohte Strafe enthält, ist allerdings, den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher mit höherer Strafe zu treffen als den gewöhnlichen Verbrecher (RGSt 68, 364; 76.309[312]). - BGH, 29.01.1957 - 5 StR 532/56
Rechtsmittel
Wäre ein weiterer sachlichrechtlicher Fehler nicht feststellbar, so müßte vom Revisionsgericht der Urteilsspruch durch Einfügen der Worte "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" berichtigt werden (vgl. RGSt 68, 364 [365]). - BGH, 18.05.1951 - 1 StR 182/51
Rechtsmittel
Bei äusserlicher Betrachtung könnte der Eindruck entstehen, als ob das Landgericht den Angeklagten als "gefährlichen Gewohnheitsverbrecher" nach § 20 a Abs. 2 StGB verurteilen wollte, die Verurteilung in diesem Sinne aber aus Versehen nicht, wie erforderlich (vgl. RGSt 68, 364), im Urteilssatz ausgesprochen hat. - BGH, 08.05.1951 - 1 StR 163/51
Rechtsmittel
Sollte das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, wird es zu beachten haben, dass diese Beurteilung nicht nur in den Gründen, sondern auch im Entscheidungssatz zum Ausdruck kommen muss (RGSt 68, 364).